Steuerberatung Bulgarien

Firmengründung in Bulgarien

Im Folgenden möchten wir Ihnen erste Anhaltspunkte dazu geben, ob eine Firmengründung in Bulgarien für Sie das richtige Instrument sein kann, um langfristig Steuern zu sparen.


Dazu gehen wir auf folgende Fragen ein:
1. Wie werden Unternehmen in Bulgarien ertragversteuert?

2. Was sagt der deutsche Fiskus zu den unternehmerischen Aktivitäten in Bulgarien?

3. Wie wird in Bulgarien die Ausschüttung von Unternehmensgewinnen an den Anteilseigner besteuert?

4. Welche steuergünstigen Alternativen und Optionen stehen zur Durchleitung der Unternehmenssgewinne an die Anteilseigner zur Verfügung?

1. Ertragsteuer in Bulgarien für Firmen

Das Land hat einen einheitlichen Steuersatz für Einkommensteuer und Körpschaftsteuer. Dieser beträgt 10 %. Eine der Gewerbesteuer vergleichbare Abgabe gibt es nicht. Die Sozialversicherugsbeiträge betragen hinsichtlich der Arbeitgeberanteile 19 %. Die Ausschüttung von Dividenden an natürliche Personen wird mit 5 % belastet. Mieten und Kosten der Lebenshaltung sind niedrig, so dass insgesamt ein attraktives Paket zur Ansiedlung oder zur Gründung eines Betriebs in Bulgarien geschnürt werden kann.


Die grenzüberschreitende steuerliche und rechtliche Beratung muss natürlich beachten, was der deutsche Fiskus zu Investitionen im Ausland und diesen nachfolgenden steuerverlagernden Aktivitäten im Ausland denkt. Dabei sind insbesondere die Regelungen des deutschen Außensteuergesetzens sowie die Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof zum Betriebsstättengesetz zu beachten.

2. Steuern sparen in Bulgarien? Das sagt der deutsche Fiskus

Der deutsche Fiskus hat eine ganze Reihe von Anmerkungen und Einwendungen, die uns den Spaß an einem Engagement in einem Niedrigsteuerland verderben sollen.


Dies beginnt bereits mit der Ausfuhr von gewinnträchtigen Ideen, wenn diese bislang auf Kosten eines inländischen Unternehmens oder sonst auf Kosten des deutschen Steueraufkommens zu Stande gebracht wurden. Hier sprechen wir von der Figur der Funktionsverlagerung nach §1 des deutschen Außensteuergesetzes. Liegt ein solcher Ideenexport vor, wird dessen wirtschaftlicher Wert kapitalisiert und der Besteuerung unterworfen.


Des weiteren wird sich die deutsche Finanzbehörde nicht damit zufrieden geben, dass Sie die Anmeldung Ihres Unternehmens nachweisen können und in das bulgarische Handels- oder Gerichtsregister eingetragen sind. Das deutsche Finanzamt denkt hier praktisch: Sollten sich Ihre Aktiitäten in Bulgarien auf eine Registereintragung beschränken, tritt natürlich die Frage auf, wo die geschäftlichen Entscheidungen, die der Erziehlung von Gewinnen vorausgehen, getroffen und umgesetzt werden. Wenn Sie hier nichts vorweisen, was auf Aktivitäten in Bulgarien schließen lässt, geht der Fiskus davon aus, dass Ihre Tätigkeit in Deutschland ausgeführt wird und damit die erwirtschafteten Einkünfte am Wohnsitz in Deutschland erzielt werden. In diesen Fällen wird eine Betriebsstätte der ausländischen juristischen Person fingiert, die diese hier erstragsteuer- und umsatzsteuerpflichtig macht.


Deswegen ist vor einfachen Rezepten ausländischer Berater, die Ihnen vorspiegeln, es reiche eine Registereintragung aus, nachhaltig zu warnen. Das in Bulgarien angemeldete Unternehmen muss dort auch tatsächlich über Einrichtungen verfügen, die den Betriebsstättenbegriff des deutschen Gesetzes erfüllen. Ferner müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person von dort aus die geschäftlichen Aktivitiäten führen. Übrigens kann diese Betriebsstätte auch in einer Ferienimmobilie gelegen sein.  Damit sind Anknüpfungspunkte für durchaus machbare und im übrigen angenehme Strukturen gegeben.


Das deutsche Außensteuerrecht kennt darüberhinaus die Figur der Zwischengesellschaft. Liegt eine solche Zwischengesellschaft vor, ist die Rechtsfolge, dass in dieser Gesellschaft erzeugte Gewinne als an den Anteilseigner ausgeschüttet gelten und die Dividendenbelastung in Deutschland erfolgt.


Wann liegt eine Zwischengesellschaft vor? Dabei handelt es sich um eine juristische Person, deren Anteilseigner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, und das Sagen in dieser juristischen Person, sei es auf Grund der Anteilsmehrheit oder sonstiger Umstände, innehat. Ferner ist es erforderlich, dass die Gesellschaft nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ausland teilnimmt und ihre Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen sich auf Kontakte mit inländischen juristischen Personen oder Personenmehrheiten beschränken.


Schließlich aber nicht letztlich sei noch auf das Anrechnungsverfahren verwiesen, dass in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Beitrittsländern von 2007 durchweg seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei werden vom deutschen Fiskus die im Ausland erziehlten Einkünfte nicht mehr von der inländischen Besteuerung ausgenommen sondern vielmehr nur die im Ausland gezahlte Ertragsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Auch diese Klippen kann man gut umschiffen, es sind jedoch vorher gründlich geeignete und individuelle Strukturen zu überdenken und mit dem Mandanten abzustimmen.


Zusammengefasst kann man festellen, dass der Weg zur Niedrigbesteuerung in Bulgarien auf der Gesellschaftsebene durchaus möglich ist, einfache Lösungen, wie vielfach in der einschlägigen Wirtschaftspresse diskutiert, sind jedoch nicht existent. An solchen Lösungen würden sie letztlich keine Freude haben.

3. Besteuerung von Gewinnausschüttungen an Anteilseigner

Wollen Sie Ausschüttungnen aus der bulgarischen juristischen Person empfangen, so ist Folgendes von Bedeutung. Wohnen Sie als Anteilseigner in Bulgarien, so wird die Ausschüttung einheitlich nur mit 5 % belastet. Haben Sie Ihren Wohnsitz indes in Deutschland, erfolgt die Besteuerung nach dem Abgeltungsverfahren mit 25 % zzg. Solidaritätszuschlag. Letzteres sind natürlich Aussichten, die die Freude über die Niedrigbesteuerung des Unternehmensgewinns teilweise wieder trüben.

4. Optionen und Alternativen für eine weniger steuerbelastete Durchleitung an den Anteilseigner

Derartige Möglichkeiten bestehen durchaus. So kann man in etwa auch für die ausländische juristische Person Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringen, wobei die Darbietung dieser Leistungen nicht in Deutschland, sondern in einem niedrig besteuerten Land, etwa in Bulgarien selbst, erfolgt.


Ferner sind Darlehensgewährungen mit Rückzahlungen möglich, um an die Liquidität der bulgarischen juristischen Person zu kommen. Als Untervariante hiervon kann man auch noch an Darlehnsgewährungen zur Investition in niedrigbesteuerte ausländische Immobilien denken. Hierbei kann man sich insbesonder die Steuergesetzgebung der Niederlande zu Nutze machen. Bekanntlich wirken dorthin gegebene Darlehen so, dass Erträge aus der Immobilie steuerfrei werden. Das gleiche kann natürlich auch mit einer niedrig besteuerten bulgarischen Immobilie geschehen, die zu niedrigen Anschaffungspreisen erworben werden kann.


Für die Frage der niedrigbesteuerten Durchleitung an deren Anteilseigner, haben wir auch noch andere Lösungen parat, die im Einzelfall auf deren individuelle Machbarkeit hin abgestimmt werden müssen.

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