Steuerberatung Bulgarien

Das bulgarische Steuersystem im Überblick

Einführung

Investitionen in Bulgarien sind nicht nur wegen der niedrigen Personalkosten für Investoren interessant, sondern auch aufgrund des bulgarischen Steuersystems. So besteht im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer ein einheitlicher Steuersatz von 10 % (Flat Tax Rate), wobei für bestimmte Unternehmen wie beispielsweise Schifffahrtsunternehmen und Unternehmen aus der Glückspiel- und Wettbranche ein besonderer Steuersatz gilt.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union, so dass die Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union gilt und die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) zur Anwendung kommt. Daneben hat Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit der Bundesrepublik Deutschland.

Steuerpflicht natürlicher Personen

Natürliche Personen unterliegen in Bulgarien ähnlich wie in Deutschland mit ihrem „Welteinkommen“ der Besteuerung. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Soweit sich weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Bulgarien befinden, unterliegen zumindest die aus bulgarischen Quellen stammenden Einkünfte einer beschränkten Steuerpflicht.


Das bulgarische Steuerrecht unterscheidet zwischen folgenden Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus gewerblicher und/oder selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Vermögen
  • sonstige Einkünfte

Wie oben bereits erwähnt, beträgt der Einkommensteuersatz seit dem 1. Januar 2008 10 %. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist die Summe der Einkünfte, vermindert um gegebenenfalls bestehende Verlustvorträge. Wie in Deutschland gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen ist seit dem Jahre 2008 so gut wie nicht mehr möglich.

Steuerpflicht juristischer Personen

Auch für juristische Personen gilt das „Welteinkommensprinzip“. Personengesellschaften werden als eigenständige Steuersubjekte angesehen, bei denen wie bei den juristischen Personen die Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft erfolgt.




Juristische Personen unterliegen der bulgarischen Körperschaftsteuer, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Bulgarien haben.


Hierzu zählen folgende Gesellschaftsformen:

  • Aktiengesellschaft (aktizionerno driujestvo – a.d.)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (druzhestvo s ogranichena otgvornost – o.o.d.)
  • Kommanditgesellschaft (komanditno druzhestvo – k.d.)
  • Offene Handelsgesellschaft (sabiratelno druzhestvo – s.d.)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (komanditno druzhestvo s aktzii – k.d.a.)

Unternehmen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Bulgarien unterhalten, unterliegen mit ihren in Bulgarien erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. 

Hierzu zählen beispielsweise:
  • Zweigniederlassungen
  • Geschäftsstellen
  • Fabrikations- und Werkstätten
  • Bauausführungen und Montagen


Der Körperschaftsteuersatz beträgt, wie oben bereits erwähnt, 10 %. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist der Gewinn. Zur Ermittlung des Gewinns sind die in Bulgarien geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zugrundezulegen, insbesondere das bulgarische Rechnungslegungsgesetz. Gegebenenfalls ist die Vornahme steuerlicher Korrekturen erforderlich.


Bestimmte Betriebsausgaben sind in Bulgarien nicht abzugsfähig. Einschränkungen der Abzugsfähigkeit gelten auch für die Abziehbarkeit von Zinsen.




Das bulgarische Steuerrecht kennt nur die lineare Abschreibung, wobei die Abschreibungssätze abhängig vom abzuschreibenden Wirtschaftsgut variieren.




Ein Verlustrücktrag ist im bulgarischen Steuerrecht nicht vorgesehen. Verlustvorträge sind auf fünf Jahre begrenzt.

Steuerfestsetzung

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist für Unternehmen nicht möglich. Juristische Personen haben die Höhe der Körperschaftsteuer selbst zu berechnen und ihre Steuererklärung bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der für sie zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Für natürliche Personen ist die Abgabefrist der 15. April des Folgejahres.

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

Bulgarien gilt als Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen Außensteuergesetztes (AStG), so dass Vorsicht geboten ist, soweit eine Unternehmensgründung in Bulgarien nur mit dem Ziel der Steuervermeidung oder Steuerverringerung erfolgt. Bei jeder Investition ist daher zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls die Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 14 AStG zur Anwendung kommen.

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